Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, Dienstleistungen, Werklieferungen und sonstigen Leistungen, welche die AVIMO GmbH (im folgenden „AVIMO“) und ihre Gehilfen (Subunternehmer, Kooperationspartner) gegenüber dem Kunden/Auftraggeber (im folgenden „AG“) erbringt.

 

1.2 Der Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und sonstiger Vertragsbedingungen des AG wird ausdrücklich widersprochen und deren Geltung wird für das gegenständliche Geschäft und für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen AVIMO und dem AG einvernehmlich ausgeschlossen. Spätestens bei Inanspruchnahme von Leistungen von AVIMO akzeptiert der AG die Geltung der nachstehenden Vertragsbedingungen.

 

2. Leistungsumfang

 

2.1 Gegenstand der Leistungen von AVIMO können u.a. sein:

 

–        Beratung (Consulting)

–        Moderation von Workshops

–        Ausarbeitung von Konzepten

–        Grob- und Detailanalysen der zu erbringenden Leistungen

–        Erstellung von Pflichtenheften und Spezifikationen für die Entwicklung

–        Durchführung von Designleistungen (Informationsarchitektur, Interfacedesign, Interaktionsdesign, etc.)

–        Erstellung von Individualsoftware

–        Bereitstellung oder Lizenzierung von (Standard-) Software

–        Konfiguration und Anpassung von (Standard-) Software

–        Vornahme von Tests (sowohl intern als auch gemeinsam mit dem AG)

–        Durchführung einer Systemabnahme

–        Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (evtl. Umstellungsunterstützung)

–        Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte

–        Erwerb von Werknutzungsbewilligungen

–        Durchführung des Projektmanagements

–        Durchführung des Qualitätsmanagements

–        Laufende Abstimmungsgespräche zwischen AG und AVIMO

 

2.2 Die jeweilige konkrete Leistungsbeschreibung erfolgt typischerweise im dafür vorgesehenen Angebot, welches von AVIMO in schriftlicher Form an den AG gerichtet ist und von den unter Absatz 2.1 beschriebenen Leistungen je nach dem individuellen Bedarf entsprechend abweichen kann. Die in konkreten Angeboten enthaltene Leistungsbeschreibung oder ein allfällig aufgrund dieser Leistungsbeschreibung erstelltes Pflichtenheft (Spezifikation) definiert nach dessen Annahme durch den AG den Vertragsinhalt. Dieser ist vom AG auf Richtigkeit und Vollständigkeit in angemessener Frist zu überprüfen. AVIMO ist bemüht, nachträgliche Änderungen des Leitungsgegenstands zu berücksichtigen. Der AG nimmt jedoch ausdrücklich zur Kenntnis, dass später berücksichtigte Änderungswünsche und/oder Ergänzungen zu einer Änderung und/oder Anpassung der Termin- und Preisvereinbarungen führen können.

 

2.3 Sofern im jeweiligen Angebot bzw. Vertrag nicht ausdrücklich anderes vorgesehen, ist AVIMO im Rahmen der Erstellung und Bereitstellung von Produkten und Services nicht verpflichtet, für den AG ein Benutzerhandbuch, eine Benutzerdokumentation, eine technische Dokumentation oder ähnliche Nebenleistungen zu erstellen und zu übergeben. Dasselbe gilt für allfällige Schulungsmaßnahmen. Sollte der AG die Erbringung derartiger Nebenpflichten von AVIMO wünschen, so werden die Vertragsparteien darüber eine gesonderte Vereinbarung treffen.

 

2.4 Sofern im jeweiligen Angebot bzw. Vertrag nicht ausdrücklich anderes vorgesehen, ist AVIMO im Rahmen der Erstellung und Bereitstellung von Softwareprodukten oder -programmen nicht verpflichtet, dem AG den jeweiligen Source-Code des Programms zur Verfügung zu stellen. Sollte der AG dies wünschen, so werden die Vertragsparteien darüber eine gesonderte Vereinbarung treffen.

 

3. Leistungsstornierung

3.1 Stornierungen der Leistungen von AVIMO sind nach Vertragsabschluss nur mit Zustimmung von AVIMO möglich. Ist AVIMO mit einer Stornierung einer Leistung einverstanden, so ist AVIMO berechtigt, vom AG neben den Aufwendungen und Kosten für die schon erbrachten Leistungen und Bemühungen eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des Gesamtpreises zu verlangen. Im Falle von Serviceleistungen gilt der verrechenbare Betrag bis zum ehest möglichen vertraglichen Kündigungstermin als Gesamtpreis.

 

4. Mitwirkungspflichten

4.1 Der AG ist verpflichtet, die zur Ausarbeitung und zur jeweiligen Projektabwicklung erforderlichen Unterlagen, Informationen, Schnittstellen, Daten und andere Hilfsmittel AVIMO und ihren Gehilfen zur Verfügung zu stellen. Sollte sich im Verlauf der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages mit den vom AG zur Verfügung gestellten Mitteln nicht möglich ist, wird AVIMO dies dem AG ohne Verzögerung anzeigen.

 

4.2 Zur möglichst effizienten, ökonomischen und termingerechten Abwicklung des Auftrags kommen der AG und AVIMO insbesondere überein, dass

 

–        der AG während der Projektphase alle Projektmitarbeiter erreichbar halten wird und diese jeweils im erforderlichen Ausmaß AVIMO jederzeit zur Verfügung stellen wird;

–        der AG dafür Sorge trägt, dass die im Rahmen des jeweiligen Auftrags notwendige Infrastruktur AVIMO und ihren Gehilfen voll funktionsfähig zur Verfügung steht;

–        der AG AVIMO und ihren Gehilfen Zugang zu allen zum erfolgreichen Ablauf des Projekts erforderlichen Daten und Schnittstellen ermöglicht.

 

4.3 Die Kosten und Auslagen für Verzögerungen, die auf eine Verletzung der in Absatz 4.1 und Absatz 4.2 aufgezählten Mitwirkungspflichten des AG zurückzuführen sind, trägt alleine der AG. Unterbleiben die in Absatz 4.1 und Absatz 4.2 angeführten Mitwirkungspflichten des AG, so ist AVIMO berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von 10 Werktagen zur Nachholung der Mitwirkungspflichten, vom Vertrag zurückzutreten. Die Leistungstermine für AVIMO werden in demselben Ausmaß wie die Verzögerungen des AG erstreckt (Absatz 6). Der AG haftet überdies für jeden aus der Verzögerung / Unterlassung der Mitwirkungspflichten resultierenden Schaden und hat AVIMO allen aufgrund der Verzögerung / Unterlassung entstandenen Aufwand zu ersetzen.

 

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Die Preise für Leistungen von AVIMO werden grundsätzlich projektbezogen (d.h. individuell für die angeforderte Leistung oder das angeforderte Projekt) berechnet und im jeweiligen Angebot von AVIMO angeführt bzw. im Vertrag zwischen dem AG und AVIMO schriftlich festgelegt.

 

5.2 Sollte nichts gesondert vereinbart werden, so gilt folgendes:

 

–        Die Preise verstehen sich in Euro und exklusive Umsatzsteuer;

–        Die Zahlungen sind grundsätzlich nach ordnungsgemäßer Abnahme bzw. bei Unterbleiben der ordnungsgemäßen Abnahme durch den AG binnen 10 Werktage nach Erhalt der Fertigstellungsmeldung durch AVIMO (Absatz 7), spätestens jedoch bei Rechnungserhalt prompt und ohne Abzug fällig;

–        Bei Zahlungsverzug des AG ist AVIMO berechtigt, sämtliche daraus entstehende Spesen und Kosten, auch Kosten des notwendigen und nützlichen Einschreitens von Inkassounternehmen und Rechtsanwälten, sowie bankübliche Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 8% über dem Refinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zusätzlich zu verrechnen;

–        Bei Zahlungsverzug ist AVIMO weiters berechtigt, seine Leistungen nach schriftlicher Verständigung des AG bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen bzw. das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen;

–        Die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber AVIMO und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, von AVIMO nicht anerkannter, Mängel durch den AG ist ausgeschlossen;

–        Der AG ist verpflichtet, für den aktuellen Stand aller zur Verrechnung notwendigen Daten zu sorgen und AVIMO allfällige Änderungen in angemessener Frist bekannt zu geben.

 

6. Termine und Verzug

6.1 AVIMO ist bemüht, die zwischen AVIMO und dem AG einvernehmlich festgesetzten Termine fristgerecht einzuhalten. Dies hat allerdings zur Voraussetzung, dass die in Absatz 4 angeführten Mitwirkungspflichten vom AG fristgerecht erfüllt werden und sich der AG nicht in Zahlungsverzug (Absatz 5) befindet.

 

6.2 Der AG ist für den Fall des Verzugs von AVIMO nur dann berechtigt, vom Vertrag abzugehen, wenn

 

–        der Verzug auf alleinigem Verschulden von AVIMO (bzw. ihrer Gehilfen) beruht und von AVIMO (bzw. ihren Gehilfen) zu vertreten ist;

–        der Verzug nicht auf Umstände zurückzuführen ist, die der AG zu vertreten hat (vgl. insbesondere Absatz 4 und Absatz 5);

–        der AG AVIMO unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur nochmaligen Leistungserbringung schriftlich (mittels eingeschriebenem Brief oder mit digitaler Signatur im Sinn des Signaturgesetzes versehenem Email) aufgefordert hat und

–        AVIMO nicht binnen 20 Werktagen nach der Aufforderung durch den AG der Leistungspflicht in wesentlichen Teilen nachgekommen ist.

 

6.3 Der AG ist keinesfalls berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn AVIMO bloß mit Teilterminen in Verzug ist.

 

6.4 Die vorstehenden Verzugsfolgen treten generell erst bei einer Überschreitung der Leistungsfrist von mehr als 10 Werktagen ein.

 

6.5 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie alle sonstigen Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von AVIMO liegen und zu einer Verzögerung der Leistungen von AVIMO führen, berechtigen den AG in keinem Fall zum Vertragsrücktritt. AVIMO ist in diesem Fall berechtigt, nach Wahl vom Vertrag abzugehen oder eine neue angemessene Lieferfrist nach Wegfall der Verzögerungsgründe festzusetzen.

 

6.6 Sofern nicht explizit schriftlich zwischen AG und AVIMO vereinbart, ist ein Ersatz eines allfälligen Verzugsschadens des AG ausgeschlossen.

 

7. Abnahme und Gewährleistung

7.1 Der Umfang der Gewährleistungspflichten von AVIMO richtet sich nach der im konkreten Angebot von AVIMO vorgenommenen und vom AG bestätigten (Absatz 2) Leistungsbeschreibung bzw. nach dem aufgrund dieser Leistungsbeschreibung erstellten Pflichtenheft (Spezifikation) oder Vertrag. Soweit Gegenstand der Leistungen von AVIMO (bzw. ihrer Gehilfen) die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Entwicklungen ist, bezieht sich die Gewährleistung nur auf diese Änderung oder Ergänzung. Allfällige Gewährleistungspflichten für die ursprüngliche Entwicklung leben dadurch nicht wieder auf.

 

7.2 Werden von AVIMO Dienstleistungen (z.B. Beratung, Moderation von Workshops, Vornahme von Tests, Wartungsarbeiten, Mitwirkung bei der Inbetriebnahme, Schulung, Projektmanagement) geschuldet, so ist AVIMO nicht zur Herstellung eines bestimmten Leistungserfolges verpflichtet. Demgemäß ist bei der Erbringung derartiger Dienstleistungen auch jegliche Erfolgshaftung von AVIMO bzw. jede Gewähr für die Herstellung eines bestimmten Erfolgs ausgeschlossen. Anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall von AVIMO die Erbringung eines bestimmten Leistungserfolgs ausdrücklich schriftlich zugesagt wird.

 

7.3 AVIMO bietet angebotene Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit an. AVIMO übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass die Inhalte, Softwareprodukte oder bereitgestellten Dienste korrekt und fehlerfrei sind bzw. ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass die gespeicherten Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.

 

7.4 AVIMO leistet in jedem Fall keine Gewähr für Mängel, die auf das Verhalten Dritter, insbesondere vom AG beschäftigten dritten Unternehmen bzw. Dienstnehmern des AG, zurückzuführen sind. Die Beweislast dafür, dass ein Mangel einer Leistung von AVIMO und ihren Gehilfen auf ein Verhalten von AVIMO bzw. ihren Gehilfen und nicht auf das Verhalten des AG oder das Verhalten Dritter zurückzuführen ist, trägt der AG.

 

7.5 Nach der Fertigstellung eines Projekts bzw. Erbringung der im Vertrag vorgesehenen Leistungen durch AVIMO gibt AVIMO dem AG bekannt, dass die Leistungen abnahmebereit sind (Fertigstellungsmeldung). Ab diesem Zeitpunkt ist der AG verpflichtet die Leistungen von AVIMO binnen 10 Werktagen (Testzeit) auf ihre Betriebstauglichkeit bzw. sonstige Mängel zu prüfen. Allfällige Mängel hat der AG in ein von AVIMO vorgefertigtes Abnahmeprotokoll einzutragen und dieses AVIMO unverzüglich zu übermitteln. Kommt der AG dieser Test- und Rügepflicht nicht binnen 10 Werktagen nach, so gilt die Leistung als ordnungsgemäß abgenommen und der AG hat keine Ansprüche wegen einer allfälligen Schlechterfüllung von AVIMO. Die Leistungen von AVIMO gelten auch dann als ordnungsgemäß abgenommen, wenn diese vom AG – aus welchem Grund auch immer – vor einer formellen Abnahme im Echtbetrieb eingesetzt werden.

 

7.6 Treten während der Testzeit Mängel auf, die die Funktionstüchtigkeit des Leistungsgegenstands oder dessen Gebrauchstauglichkeit wesentlich beeinträchtigen (wesentliche Mängel), so ist AVIMO verpflichtet, diese Mängel binnen einer angemessenen Frist zu beheben. Die Testzeit und die Zeit zur Mängelbehebung gilt nicht als Leistungsverzug von AVIMO. Nach erfolgter Verbesserung erfolgt eine neuerliche Abnahme. Sollte die Vornahme der Verbesserung für AVIMO nicht tunlich sein, so ist AVIMO nach ihrer freien Wahl berechtigt, dem AG eine angemessene Preisreduktion zu gewähren.

 

7.7 Andere Mängel (unwesentliche Mängel) berechtigen den AG nicht zur Verweigerung der Abnahme. AVIMO wird diese Mängel während einem zwischen AVIMO und dem AG einvernehmlich festgelegten Zeitraum beheben. Sollte die Vornahme der Verbesserung für AVIMO nicht tunlich sein, so ist AVIMO nach ihrer freien Wahl berechtigt, dem AG eine angemessene Preisreduktion zu gewähren.

 

7.8 Durch die Abnahme bestätigt der AG die inhaltliche und ablauftechnische Ordnungsgemäßheit sowie die Vollständigkeit der von AVIMO (bzw. ihren Gehilfen) geschuldeten Leistungen nach der in der jeweiligen Vereinbarung vorgenommenen Leitungsbeschreibung bzw. nach dem aufgrund dieser Leistungsbeschreibung erstellten Pflichtenheft (Spezifikation) oder Vertrag.

 

8. Haftung

8.1 AVIMO übernimmt keine Haftung für Schäden, Ansprüche oder Kosten jeglicher Art einschließlich Folgeschäden, mittelbarer oder zufälliger Schäden sowie für entgangenen Gewinn bzw. entgangene Ersparnisse, des Verlusts von Daten, der Geschäftsunterbrechung oder anderer kommerzieller Schäden oder Verluste, auch wenn ein Vertreter von AVIMO über die Möglichkeit solcher Verluste, Schäden oder Ansprüche unterrichtet war.

 

8.2 Die vorstehenden Einschränkungen und Ausschlüsse gelten im gesamten, in ihrer Gerichtsbarkeit gesetzlich zulässigem Umfang. Die Haftung von AVIMO im Rahmen dieses Vertrages ist in jedem Fall auf Schäden durch Vorsatz seitens AVIMO und auf den folgenden Betrag begrenzt:

 

–        Bei einmaligen Leistungen durch AVIMO auf eine Schadenspauschale von höchstens 10 % der Auftragssumme.

–        Bei laufenden Leistungen durch AVIMO, insbesondere Softwarelizenzierung und -betrieb, auf höchstens den vom AG in den letzten 6 Monaten (aliquot) entrichteten Betrag.

–        Die Geltendmachung eines über die in Absatz 8.2 angeführten Beträge hinausgehenden Schadens ist nicht zulässig.

 

8.4 AVIMO haftet nicht für den Inhalt übermittelter Daten oder für den Inhalt von Daten, die durch Dienste vom AG zugänglich sind. Der AG verpflichtet sich gegenüber AVIMO, sich bei der Nutzung der von AVIMO angebotenen Dienste und Datenleitungen an die österreichischen und internationalen Rechtsvorschriften zu halten. Der AG ist verpflichtet, diese Verpflichtungen wiederum seinen Kunden oder Verwendern aufzuerlegen und alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um gesetzwidrige Verwendung der angebotenen Dienste und Datenleitungen zu unterbinden. AVIMO behält sich jedoch vor, den Transport von Daten oder Diensten, die den österreichischen Gesetzen oder internationalen Verpflichtungen oder den guten Sitten widersprechen, zu unterbinden, übernimmt jedoch diesbezüglich keine Verpflichtung. Der AG verpflichtet sich, diese Regelungen einzuhalten und AVIMO diesbezüglich völlig schad- und klaglos zu halten.

 

9. Werknutzung und Eigentumsvorbehalt

9.1 AVIMO gewährt dem AG ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht zur Unterlizenzierung berechtigendes Nutzungsrecht an den vertragsgegenständlichen Produkten, Programmen, Leistungen oder Services und allen mit der Leistungserbringung in Verbindung stehenden sonstigen urheberrechtlich geschützten Werken wie Konzepten, Verfahren, Innovationen, Logos, CI/CD, Animationen, Illustrationen, Fotos oder Grafiken samt dazugehöriger Dokumentation.

 

9.2 Der AG erwirbt erst nach vollständiger Bezahlung diese Bewilligung zur Nutzung der von AVIMO und ihren Gehilfen im Rahmen des jeweiligen Projekts erstellten Entwicklungen oder Leistungen. Durch die Mitwirkung des AG bei der Herstellung von Konzepten, Produkten, Softwareprodukten erwirbt dieser keine über die nachstehenden Bestimmungen hinausgehende Rechte. Der Umfang der Werknutzungsbewilligung richtet sich nach den nachstehenden Absätzen 9.3 bis 9.6.

 

9.3 Die Werknutzungsbewilligung an den von AVIMO und ihren Gehilfen erstellten Entwicklungen und Leistungen kann der AG ohne Zustimmung von AVIMO nicht auf Dritte (dazu zählen insbesondere auch Schwester-, Tochter- oder Enkelgesellschaften) übertragen. Sollte der AG eine hiervon abweichende Regelung wünschen, so werden die Vertragsparteien darüber eine gesonderte, schriftliche Vereinbarung treffen.

 

9.4 Der AG ist vorbehaltlich einer gesondert zu treffenden schriftlichen Vereinbarung berechtigt,

 

die von AVIMO erstellten Entwicklungen ausschließlich in seinem Betrieb / Unternehmen zu rein betrieblichen Zwecken zu verwenden. Der AG bzw. von ihm beauftragte Dritte sind insbesondere nicht berechtigt, funktionale Änderungen in den von AVIMO erstellten Entwicklungen vorzunehmen ausgenommen es ist explizit schriftlich genehmigt worden. Der AG haftet gegenüber AVIMO für jeden aufgrund der nicht bestimmungsgemäßen Benutzung hervorgerufenen Schaden;

Vervielfältigungsstücke für Sicherungszwecke (Sicherungskopien) herzustellen, soweit dies für die Benutzung der von AVIMO erstellten Entwicklungen notwendig ist.

 

9.5 Der AG ist ohne Zustimmung nicht berechtigt, die Konzepte, Software, Kalkulationsunterlagen etc. zu übersetzen, zu bearbeiten, zu dekompilieren, zu reverse-engineeren oder zu disassemblieren. 

 

9.6 Sämtliche dem AG von AVIMO bzw. ihren Gehilfen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung überlassene Konzepte, Kalkulationsunterlagen, Software, Softwareteile, Dienste, Dienstelemente, Daten und Unterlagen, Dokumentationen, Benutzerhandbücher, Pflichtenhefte, Datenträger oder ähnliches bleiben ebenso wie Musterkataloge, Prospektabbildungen und dergleichen stets geistiges und tatsächliches Eigentum von AVIMO. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung oder sonstige Verwertung bzw. sonstiger Gebrauch sind ausgeschlossen bzw. bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von AVIMO.

 

10. Geheimhaltung

10.1 Der AG ist verpflichtet, alle ihm im Zuge des Projekts zugekommenen Informationen von AVIMO bzw. den von AVIMO beschäftigten Gehilfen geheim zu halten. Dem AG ist es untersagt, diese Informationen an Dritte weiterzugeben. Der AG haftet AVIMO für jeden daraus entstehenden Schaden.

 

11. Vertragsdauer und Kündigung

11.1 Sofern in Angeboten bzw. Verträgen nicht anderes vorgesehen, sind alle Verträge die Leistungen von AVIMO oder ihren Gehilfen umfassen, auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis kann hierbei von AVIMO und dem AG unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu jedem Quartalsletzten aufgekündigt werden. Maßgeblich ist das Datum des Einlangens der Kündigung bei AVIMO bzw. beim Auftraggeber. Die Kündigung hat jedenfalls schriftlich mittels eingeschriebenem Brief oder mit digitaler Signatur versehenem Email zu erfolgen.

 

11.2 AVIMO ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen für den AG unverzüglich und ohne Ankündigung zu unterbrechen, wenn

 

–        der AG in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistungen von AVIMO rechtswidrige Tätigkeiten setzt oder rechtswidrige Informationen verbreitet oder durch Dritte setzen oder verbreiten lässt;

–        der AG wesentliche vertragliche Pflichten, insbesondere solche, die dem Schutz Dritter dienen, verletzt;

–        über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird;

–        der AG mit seiner Zahlungspflicht auch noch 10 Werktage nach erfolgter Mahnung im Verzug ist.

 

11.3 AVIMO wird die Leistungen im Fall einer Unterbrechung im Sinne von Absatz 11.2 wieder erbringen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind. Die Unterbrechung der Leistungserbringung nach Absatz 11.2 befreit den AG nicht von seiner Entgeltszahlungspflicht.

 

12. Sonstiges

12.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und AVIMO unterliegen österreichischem Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen.

 

12.2 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Feldkirch vereinbart.

 

12.3 Änderungen, Ergänzungen, Stornierungen, der berechtigte Rücktritt von zwischen AVIMO und dem AG bestehenden Verträgen und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftlichkeit in Papierform bzw. der Übermittlung mittels eingeschriebenem Brief oder mit digitaler Signatur im Sinn des Signaturgesetzes versehenem Email. Im sonstigen Geschäftsverkehr zwischen AVIMO und dem AG ist es zur Rechtsgültigkeit von Handlungen auch möglich, dass die Vertragsparteien mittels anderer elektronischer Medien kommunizieren. Mündliche Nebenvereinbarungen bestehen nicht.

 

12.4 Für den Fall der Unwirksamkeit einer Klausel dieser Geschäftsbedingungen kommen AVIMO und der AG überein, diese einvernehmlich durch eine wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen oder sonst einen interessengerechten rechtlichen wirtschaftlichen Ausgleich zu erwirken. Durch die Ungültigkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

12.5 Der AG verpflichtet sich, AVIMO von jedem Schaden freizuhalten, der durch die vom AG in Verkehr gebrachten Daten entsteht, insbesondere durch Klagen wegen übler Nachrede, Beleidigung oder Kreditschädigung, in Verfahren nach dem Mediengesetz, Urheberrechtsgesetz oder wegen zivilrechtlicher Ehrenbeleidigung und/oder Kreditschädigung.